Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 192a
§ 192a – Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Verteidigung meldet besondere Auslandsverwendungen.
- Zuschläge an Entgeltpunkten werden nach § 76e ermittelt.
- Eine bestimmte Stelle kann vom Ministerium benannt werden.
- Bestimmte Regelungen aus dem Vierten Buch gelten ebenfalls.
- Es handelt sich um eine Regelung für Zeiten im Ausland.